Tätigkeitsformen

Niederlassung mit Einzelpraxis

Die Einzelpraxis stellt die klassische Form der vertragsärztlichen Tätigkeit dar. Der Vertragsarzt ist selbstständig tätig und betreibt seine eigene Praxis. Die Praxis kann nach den Vorstellungen des Arztes eingerichtet, gestaltet und organisiert werden. Eine eigen Praxis kann neugeründet oder vom (noch) niedergelassenen Arzt übernommen werden. Finanzielle Förderungen bei Praxisneugründung oder- übernahme sind in bestimmten Fällen möglich.

  

Niederlassung in Teilzulassung

Die Niederlassung ist auch mit einem hälftigen Versorgungsauftrag in Teilzulassung möglich. Der Leistungsumfang und die Sprechstundenzeiten sind reduziert. Auch in Teilzulassung kann der Vertragsarzt selbstständig tätig sein und seine eigene Praxis betreiben. Die Teilzulassung ermöglicht außerdem eine Teilzeittätigkeit im Krankenhaus.

 

Anstellung

Die Teilnahme an der ambulanten Versorgung ist auch in Anstellung möglich. Angestellte Ärzte können bei niedergelassenen Ärzten oder in einem Medizinischem Versorgungszentrum tätig werden. Die Anstellung kann im gleichen oder in einem anderen Fachgebiet erfolgen. Die Anstellung ermöglicht das ärztliche Arbeiten ohne Investitionsrisiko und mit einer sicheren Vergütung, bietet jedoch auch weniger Flexibilität und eigenständige Gestaltungsspielräume.

  

Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis)

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei fachgleichen oder fachfremden Vertragsärzten zur gemeinsamen Berufsausübung an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz. Der Zusammenschluss umfasst die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräte, Personal, usw. sowie der gemeinsamen Behandlung und Abrechnung des gleichen Patientenstamms. Die Ärzte bilden eine wirtschaftliche Einheit, arbeiten aber trotzdem eigenverantwortlich und und medizinisch unabhängig. Die BAG stellt sozusagen die „Ehe“ der ärztlichen Tätigkeitsform dar.

  

Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei fachgleichen oder fachfremden Vertragsärzten, um gemeinsam Praxisräume, Geräte und Personal etc. zu nutzen. Ressourcen werden gemeinsam genutzt, aber medizinisch und wirtschaftlich eigenständig gearbeitet. Eine gemeinsame Behandlung des gleichen Patientenstammes oder eine gemeinsame Abrechnung findet nicht statt. Die Praxisgemeinschaft ist souzusagen wie die „WG“ unter der ärztlichen Tätigkeitsform zu verstehen.

 

Jobsharing

Das Jobsharing ist eine berufliche Kooperation mit einem bereits niedergelassenen Arzt der selben Fachrichtung in einem für Neuzulassungen gesperrten Bereich mit der Besonderheit der gemeinsamen Verpflichtung zu einer Leistungsbegrenzung. Die Arbeitszeit des bereits niedergelassenen Arztes verteilt sich sozusagen auf zwei Ärzte, den bereits niedergelassenen Arzt und den neu einsteigenden Arzt. Diese Tätigkeitsform kann als Abgabe- bzw. Übergabe-Modell auf eine spätere eigene Praxis vorbereiten und ermöglicht die Neuzulassung in einem eigentlich gesperrten Bereich.